Umsatzsteuer bei Verkauf stehender Ernte ab 01.07.2026 für pauschalierende Landwirte
Ab dem 1. Juli 2026 unterliegt der Verkauf von stehender Ernte der Regelbesteuerung (7 % USt). Bisherige Pauschalierungsmöglichkeiten entfallen laut BFH-Urteil vom 17.08.2023, da die stehende Ernte vor der Ernte kein Erzeugnis i.S.d. § 24 UStG ist.
Die Pauschalierung ist weiterhin möglich, wenn eine Erntevereinbarung geschlossen wird und der Erwerber die Ernte im eigenen Interesse durchführt.
Auszugsweise könnte für eine solche Erntevereinbarung die folgende Formulierung verwendet werden:
Vertragsgegenstand ist der Verkauf der angesäten bzw. aufstehenden Ernte auf dem
Grundstück_____________
§ _ Aberntung
Der Abnehmer hat die Ernte nach Erreichen der Erntereife gemäß den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis abzuernten bzw. abernten zu lassen; weitergehende Arbeiten (z. B. Stoppel- und Bodenbearbeitung) obliegen dem Abnehmer nicht. Aus den vertraglichen Arbeiten des Erwerbers, seiner Beauftragten, Beschäftigten und Subunternehmer entstehen gegenüber dem Verkäufer keinerlei Ansprüche. Der Abnehmer kauft die Ernte zu nachstehenden Preisen zuzüglich 7,8 % Umsatzsteuer. Die Gefahr des Verlustes, des Unterganges, der Beschädigung oder der Wertminderung der Ernte und die Gefährdungshaftung gehen mit Beginn der Ernte auf den Erwerber über.
Hinweis:
Wenn der Erwerber keine Vergütung für seine Erntearbeiten erhält, wird damit klargestellt, dass der Erwerber die Erntearbeiten im eigenen Interesse an der Gewinnung der Ernte ausführt und die Lieferung der Ernte kein Entgelt für die Erntearbeiten des Erwerbers sein sollte. Es liegt dann kein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor.
Wichtige Punkte zur stehenden Ernte:
- Neuregelung: Laut BFH-Rechtsprechung (bestätigt durch BMF-Schreiben vom 12.11.2025) ist stehende Ernte kein landwirtschaftliches Erzeugnis, sondern ein selbstständiges Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens.
- Übergangsregelung: Für Umsätze bis zum 30. Juni 2026 wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (aktuell 7,8 %) aus Vertrauensschutzgründen nicht beanstandet.
- Regelbesteuerung: Ab 01.07.2026 ist die stehende Ernte in der Regel mit 7 % Umsatzsteuer zu versteuern.
- Verkauf mit Erntevereinbarung: Wird die Ernte mit einer Vereinbarung verkauft, dass sie im Moment der Ernte übergeht, kann der Durchschnittssatz anwendbar