E-Rechnung im Betrieb:
Was 2026 gilt
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für das Ausstellen gelten noch Übergangsregeln, die schrittweise auslaufen. Landwirtschaftliche Betriebe sollten 2026 deshalb nutzen, um ihre Rechnungs- und Buchhaltungsabläufe umzustellen.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist kein einfaches PDF per E-Mail. Sie muss in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das sich automatisch verarbeiten lässt, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD. Die Pflicht gilt grundsätzlich für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B).
Wer ist ausgenommen?
- Rechnungen an Privatkunden
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto
- bestimmte steuerfreie Umsätze
Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, sie aber empfangen können. Dafür genügt zunächst ein E-Mail-Postfach.
Übergangsfristen für das Ausstellen
- bis 31.12.2026: Papierrechnungen sind weiter zulässig, PDF-Rechnungen nur mit Zustimmung des Empfängers
- bis 31.12.2027: gilt für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 €
- ab 01.01.2027: Betriebe über 800.000 € müssen inländische B2B-Rechnungen grundsätzlich als E-Rechnung ausstellen
Archivierung nicht vergessen
E-Rechnungen müssen im Originalformat unverändert aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt acht Jahre.[gesetze-im-internet]
Unser Tipp für landwirtschaftliche Betriebe
Prüfen Sie jetzt:
- ob Ihre Software XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen und einlesen kann
- welches E-Mail-Postfach zentral für Eingangsrechnungen dienen soll
- wie Sie E-Rechnungen richtig archivieren
Sie haben Fragen zur E-Rechnung?
Wir unterstützen Sie gerne bei der Umstellung und stimmen die Abläufe mit Ihrer Buchführung ab.
Grundlage ist die FAQ des Bundesfinanzministeriums zur E-Rechnung. Bitte lassen Sie den Beitrag vor der Veröffentlichung fachlich prüfen (Berufsträger-Check).[bundesfinanzministerium]