Kalamitäten im Wald: Erst melden, dann aufarbeiten
Sturm, Schneebruch oder Borkenkäfer: Wenn ein Naturereignis den Wald schädigt, muss das Schadholz meist schnell und ungeplant eingeschlagen und verkauft werden. Der Gesetzgeber gleicht diese Zwangslage mit einem deutlich ermäßigten Steuersatz aus (§ 34b EStG). Diesen Vorteil gibt es aber nur, wenn der Schaden rechtzeitig auf dem amtlichen Vordruck gemeldet wird. Schadholz, das vor der Anmeldung aufgearbeitet wurde, wird nicht mehr als Kalamitätsnutzung anerkannt.
Was gilt als Kalamität?
Begünstigt ist Holz, das wegen Windwurf und Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Insektenfraß (vor allem Borkenkäfer), Brand oder eines vergleichbaren Naturereignisses eingeschlagen werden muss. Nicht begünstigt sind Schäden, die im Wald regelmäßig vorkommen, zum Beispiel einzelne dürre Bäume, Blitzschlag oder einzelne Käferbäume. Enge Sonderregeln gelten für Kalamitätsfolgehiebe und für Rotfäule an der Fichte.
Schritt 1: Die Anmeldung
Der Schaden ist unverzüglich nach Feststellung zu melden, spätestens bevor die Aufarbeitung beginnt. Dafür gibt es den Vordruck „ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung)“. In Baden-Württemberg geht er an die Oberfinanzdirektion in Karlsruhe. Anzugeben sind für jeden Waldort unter anderem Holzart, Schadensursache, Zeitpunkt und die geschätzte Schadensmenge in Erntefestmetern. Eine Schätzung genügt. Übersteigt die tatsächliche Menge die Schätzung um mehr als 20 Prozent, ist unverzüglich nachzumelden.
Schritt 2: Die Schlussmeldung
Nach Aufarbeitung und Vermessung wird die tatsächliche Schadensmenge mit dem Vordruck „ESt 34b-Nachweis (Abschlussmeldung)“ nachgewiesen. Eine Kopie der Holzliste bzw. Abrechnung ist beizufügen. Die Finanzverwaltung prüft die Angaben und teilt die anerkannte Menge mit.
Wie hoch ist der Steuervorteil?
Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen werden mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert. Für die Menge, die über den Nutzungssatz des Betriebs hinausgeht, gilt sogar nur ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes. Bei Betrieben bis 50 ha ohne Betriebsgutachten gilt vereinfacht ein Nutzungssatz von 5 Erntefestmetern je Hektar.
Rechenbeispiel: Waldbesitzer Herr Keller bewirtschaftet 40 ha Wald. Sein Nutzungssatz liegt damit bei 200 Efm. Nach einem Sturm verkauft er im Wirtschaftsjahr 1.000 Efm, davon 300 Efm aus dem planmäßigen Einschlag und 700 Efm anerkanntes Sturmholz. Die Einkünfte aus allen Holzverkäufen betragen 30.000 Euro und werden nach den Holzmengen aufgeteilt:
- 9.000 Euro für das planmäßige Holz, normaler Tarif
- 6.000 Euro für das Sturmholz bis zum Nutzungssatz, halber Satz
- 15.000 Euro für das Sturmholz darüber, Viertel-Satz
Bei einem angenommenen durchschnittlichen Steuersatz von 30 Prozent fallen rund 4.725 Euro statt 9.000 Euro Steuer an. Die Ersparnis liegt also bei rund 4.275 Euro.
Praxishinweis: Melden Sie den Schaden, bevor der erste Baum aufgearbeitet wird. Erfassen Sie Kalamitätsholz in eigenen Holzlisten, getrennt vom planmäßigen Einschlag, und schicken Sie uns eine Kopie jeder Meldung. Gern bereiten wir die Vordrucke für Sie vor und kümmern uns um die Anlage 34b in Ihrer Steuererklärung.